Jurafuchs

§ 107

NWG
Grundsatz (zu § 67 WHG)
Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
Stand 2026-06-23
1 Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 27 und 44 WHG ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. 2 Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.

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