1 Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 27 und 44 WHG ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. 2 Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.
§ 107
NWGGrundsatz (zu § 67 WHG)
Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
Stand 2026-06-23