Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für 1. das Einleiten von Grund-, Quell- oder Niederschlagswasser und 2. das Einbringen oder Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Küstengewässers zu erwarten sind.
§ 80
NWGErlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern (zu § 43 WHG)
Bewirtschaftung von Küstengewässern
Stand 2026-06-23