Die Kosten des Ausgleichsverfahrens nach § 22 WHG tragen die Beteiligten nach ihrem zu schätzenden Vorteil aus der Gewässerbenutzung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 19 Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 20 WHG)§ 21 Wasserentnahmegebührenpflicht →