Jurafuchs

§ 59b

NWG
Vorkaufsrecht (zu § 99a WHG)
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23
(1)
Ergänzend zu § 99a Abs. 1 Satz 1 WHG steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu
1.
an Grundstücken an Gewässern zweiter Ordnung, auf denen sich Gewässerrandstreifen befinden, und
2.
an Grundstücken an Gewässern zweiter Ordnung, die innerhalb eines Entwicklungskorridors nach § 59a Abs. 1 liegen.

Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 darf nur ausgeübt werden, wenn dies zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit oder zur eigendynamischen Entwicklung des Gewässers oder des Gewässerabschnitts erforderlich ist. § 99a Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, 4 und 5 WHG gilt entsprechend.

(2)
Im Liegenschaftskataster ist ein nachrichtlicher Hinweis auf das Vorkaufsrecht einzutragen. Die Wasserbehörde teilt der katasterführenden Stelle die vom Vorkaufsrecht betroffenen Flurstücke in einem strukturierten elektronischen Format mit.
(3)
Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt ausgeübt. Der Verwendungszweck ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts näher anzugeben. Wird das Grundstück nicht in angemessener Zeit für den angegebenen Zweck verwendet, so kann der frühere Käufer verlangen, dass ihm das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreises übereignet wird. Dieses Recht erlischt, wenn ihm die Übereignung angeboten wird und er das Angebot nicht binnen drei Monaten annimmt.
(4)
Wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts jemandem, dem bereits vor Entstehung des Vorkaufsrechts ein rechtsgeschäftlich begründetes Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, ein Vermögensnachteil zugefügt, so ist er angemessen zu entschädigen.

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