Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den in der Anlage 4 genannten Wasser- und Bodenverbänden (Unterhaltungsverbänden), soweit sich nicht aus den §§ 67 , 68 , 72 und 73 etwas anderes ergibt.
§ 63
NWGUnterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (zu § 40 Abs. 1 WHG)
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23