1 Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für oberirdische Gewässer 1. Anforderungen an die Beschaffenheit des Wassers festlegen, 2. bestimmen, wie diese Beschaffenheit zu messen und zu überwachen ist, und 3. Gebote und Verbote für die Benutzung oder zur Reinhaltung des Wassers erlassen und deren Durchsetzung regeln. 2 Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
§ 60
NWGGüte oberirdischer Gewässer
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23