1 Die Wasserbehörden führen jeweils für den niedersächsischen Teil der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein ein Verzeichnis, in dem 1. alle unter Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG fallenden Schutzgebiete in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie 2. die Gewässer, aus denen in ihrem Zuständigkeitsbereich Wasser im Umfang von mehr als 10 m 3 täglich für den menschlichen Verbrauch oder für die Versorgung von mehr als 50 Personen entnommen wird oder die für eine solche Entnahme bestimmt sind, aufzuführen sind. 2 Das Verzeichnis ist regelmäßig zu aktualisieren.
§ 119
NWGVerzeichnis der Schutzgebiete
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
Stand 2026-06-23