Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 45 bis 56 .
§ 44
NWGStauanlagen (Begriff)
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23