Jurafuchs

§ 96a

NWG
Kosten der Abwasserbeseitigung
Abwasserbeseitigung
Stand 2026-06-23
1 Die Gemeinde erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Abwasserbeseitigung Abgaben nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG). 2 Zu den für die Gebührenberechnung zu kalkulierenden Kosten gehören auch die Kosten von Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus den §§ 3 und 3a der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 ( BGBl. I S. 3465 ), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Pflichten. 3 Im Übrigen gilt § 5 NKAG mit der Maßgabe, dass in die für die Gebührenberechnung zu kalkulierenden Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung neben den Kosten der Einrichtung auch nicht einrichtungsbedingte Kosten für Maßnahmen der Starkregenvorsorge einbezogen werden können.

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