1 Das Fachministerium regelt im Einvernehmen mit dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium durch Verordnung Anforderungen an die Lagerung von festen Wirtschaftsdüngern, sonstigen Gärresten und silierten Futter- oder Energiepflanzen, die auf einer unbefestigten oder ungedichteten Fläche für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten erfolgt, um die Einhaltung der zum Gewässerschutz erforderlichen Sorgfalt zu gewährleisten. 2 Die Anforderungen sollen sich insbesondere auf die Art und Beschaffenheit der gelagerten Stoffe, die Gestaltung der Lager sowie Ort und Dauer der Lagerung beziehen. 3 Sie gelten nicht für eine Bereitstellung von festen Wirtschaftsdüngern und sonstigen Gärresten, soweit und solange die Bereitstellung zur Ausbringung der Stoffe erforderlich ist.
§ 87
NWGFeldmieten
Bewirtschaftung des Grundwassers
Stand 2026-06-23