1 Die Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren ( § 52 ) und von Anlagen, für die eine Feststellung nach § 56 getroffen ist, kann die Wasserbehörde auf den Unternehmer der Talsperre oder Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. 2 Unter derselben Voraussetzung kann sie auf den sonst gesetzlich Unterhaltungspflichtigen zurückübertragen werden.
§ 70
NWGUnterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (zu § 40 Abs. 1 WHG)
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23