Die Wasserbehörde kann zur Durchführung der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten nach § 40 Abs. 4 Satz 1 WHG einen Wasser- und Bodenverband oder eine Kommune verpflichten.
§ 74
NWGErsatzweise Durchführung (zu § 40 Abs. 4 WHG)
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23