Eine Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser aus einer Kleinkläranlage, die nach § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 in der bis zum 26. Juni 2026 geltenden Fassung als erteilt galt, gilt bis zu einer wesentlichen Änderung der Anlage fort.
§ 134
NWGÜbergangsbestimmung
Bußgeldbestimmungen
Stand 2026-06-23