Jurafuchs

§ 5

NWG
Bewilligung (zu den §§ 10 und 14 WHG)
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2026-06-23
(1)
Die Bewilligung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
(2)
In den in § 14 Abs. 4 WHG genannten Fällen ist der Betroffene abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG zu entschädigen, wenn die nachteiligen Wirkungen der Bewilligung nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können.
(3)
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum sind entsprechend auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht anzuwenden.
(4)
Eine Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser soll versagt werden, wenn nachweisliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter Einflüssen wie dem Klimawandel künftig in einem betroffenen Grundwasserkörper die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot übersteigen kann. Wird eine Bewilligung aufgrund des Satzes 1 nicht erteilt, so gilt der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auch als Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis.

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