1 Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer, die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes ( § 63 ) in einem Verzeichnis aufgeführt sind, das die Wasserbehörde als Verordnung aufstellt. 2 Sie hat vor dem Erlass oder der Änderung der Verordnung den Unterhaltungsverband zu hören und den bisher oder künftig Unterhaltungspflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
§ 39
NWGGewässer zweiter Ordnung
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23