1 Haben andere von dem Ausbau oder von den in § 111 Abs. 2 genannten Einrichtungen Vorteil, so können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. 2 Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest. 3 Erhöht sich durch den Ausbau der Wert eines selbständigen Fischereirechts, so ist § 5 Abs. 2 Nds. FischG anzuwenden.
§ 114
NWGVorteilsausgleich
Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
Stand 2026-06-23