1 Das Fachministerium kann kreisfreien Städten auf ihren Antrag die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen. 2 Ihr Gebiet gehört dann nicht zum Gebiet des Unterhaltungsverbandes ( § 63 ).
§ 68
NWGUnterhaltung durch kreisfreie Städte (zu § 40 Abs. 1 WHG)
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23