Jurafuchs

§ 68

NWG
Unterhaltung durch kreisfreie Städte (zu § 40 Abs. 1 WHG)
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23
1 Das Fachministerium kann kreisfreien Städten auf ihren Antrag die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen. 2 Ihr Gebiet gehört dann nicht zum Gebiet des Unterhaltungsverbandes ( § 63 ).

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