Vorhaben, die dem Hochwasserschutz dienen, und Bauten des Küstenschutzes liegen im überragenden öffentlichen Interesse.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 107 Grundsatz (zu § 67 WHG)§ 108 Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung (zu § 68 WHG) →