(1)
Für die Hinterziehung von Gebühren für Wasserentnahmen sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 AO über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 AO über die leichtfertige Steuerverkürzung entsprechend anzuwenden.
(2)
Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Abs. 1 AO beträgt zwei Jahre.