Jurafuchs

§ 27

NWG
Wasserentnahmen - Straf- und Bußgeldvorschriften
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2026-06-23
(1)
Für die Hinterziehung von Gebühren für Wasserentnahmen sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 AO über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 AO über die leichtfertige Steuerverkürzung entsprechend anzuwenden.
(2)
Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Abs. 1 AO beträgt zwei Jahre.

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