(1)
Stellt die Wasserbehörde nach Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass für eine wesentliche Änderung von Bauten des Küstenschutzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, so entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung.
(2)
Planfeststellung und Plangenehmigung für Ausbaumaßnahmen, die der Verbesserung des ökologischen Zustands des Gewässers oder der Wiedervernässung von Mooren oder Feuchtgebieten dienen, entfallen, wenn
1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist,
2.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
3.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind.