Jurafuchs

§ 122

NWG
Anschluss von Stauanlagen
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
Stand 2026-06-23
1 Will ein Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden; § 95 WHG gilt entsprechend. 2 Für das Verfahren gelten § 14 Abs. 5 und 6 WHG sowie die §§ 8 und 11 dieses Gesetzes entsprechend.

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