Die Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen obliegt dem, der sie betreibt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 71 Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern§ 73 Unterhaltungspflicht aufgrund besonderen Titels (zu § 40 Abs. 2 WHG) →