1 Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für Küstengewässer die in § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Anordnungen treffen. 2 Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
§ 82
NWGGüte von Küstengewässern
Bewirtschaftung von Küstengewässern
Stand 2026-06-23