Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen oder die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt wird.
§ 49
NWGAblassen aufgestauten Wassers (zu § 36 WHG)
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23