Für die nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen und Ausgleichszahlungen gelten die §§ 96 bis 99 WHG entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 123
NWGArt und Maß der Entschädigung (zu § 96 WHG)
Entschädigung, Ausgleich
Stand 2026-06-23