Zu Zwecken der Fischerei dürfen Fischnahrung, Fischereigeräte und dergleichen in oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand oder den Wasserabfluss entstehen.
§ 35
NWGBenutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 WHG)
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23