(1)
Für Genehmigungen nach § 78 Abs. 5 WHG und Zulassungen nach § 78a Abs. 2 WHG gilt § 11 entsprechend.
(2)
Die Wasserbehörde kann Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken in Überschwemmungsgebieten verpflichten, Bäume und Sträucher zurückzuschneiden oder zu beseitigen, soweit es für den Hochwasserabfluss erforderlich ist.