Jurafuchs

§ 86

NWG
Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers (zu § 46 Abs. 3 WHG)
Bewirtschaftung des Grundwassers
Stand 2026-06-23
(1)
Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt werden soll; für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung über die belebte Bodenzone erfolgt. Das Fachministerium kann darüber hinaus allgemein oder für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zweck der Versickerung, Verregnung oder Verrieselung keiner Erlaubnis oder anstelle einer Erlaubnis einer Anzeige bedarf, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Das Fachministerium kann diese Befugnis für einzelne Gebiete durch Verordnung auf die Wasserbehörden übertragen.
(2)
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau.
(3)
Das Fachministerium kann allgemein, die Wasserbehörde für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Land- und Forstwirtschaft, für die Fischhaltung und Fischzucht und für gewerbliche Betriebe über die in § 46 Abs. 1 WHG bezeichneten Zwecke hinaus einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht bedarf. Dabei ist zu bestimmen, welche Mengen als gering anzusehen sind.
(4)
Das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das eine Menge von 5 000 m3 in einem Jahr überschreitet, bedarf abweichend von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG einer Erlaubnis oder einer Anzeige nach Maßgabe einer vom Fachministerium zu erlassenden Verordnung. Die Verordnung kann eine Pflicht zur Erfassung entnommener Wassermengen sowie nähere Einzelheiten des Erlaubnis- oder Anzeigeverfahrens regeln.

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