Jurafuchs

§ 23

NWG
Gebührenschuldner, Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2026-06-23
(1)
Die Gebühr schuldet, wer das Gewässer benutzt. Überlässt der Inhaber einer Befugnis oder eines Rechts zur Gewässerbenutzung die Benutzung des Gewässers einem Dritten, so bleibt er abweichend von Satz 1 anstelle des Dritten Gebührenschuldner.
(2)
Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3)
Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Für die Erklärung ist ein Vordruck nach einem vom Fachministerium bekannt gemachten Muster zu verwenden.

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