1 Der bisherige Inhaber einer Erlaubnis oder einer Bewilligung hat den Übergang nach § 8 Abs. 4 WHG der Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang anzuzeigen. 2 Bei einem Übergang durch Erbfall ist die Erbin oder der Erbe anzeigepflichtig.
§ 4b
NWGÜbergang einer Erlaubnis oder Bewilligung (zu § 8 Abs. 4 WHG)
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2026-06-23