Jurafuchs

§ 59a

NWG
Entwicklungskorridore
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23
(1)
Die Wasserbehörde kann durch Verordnung für Fließgewässer oder Abschnitte davon Entwicklungskorridore im Außenbereich festsetzen, soweit dies erforderlich ist, um durch eine eigendynamische Entwicklung der Gewässer die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu ermöglichen. Der Entwicklungskorridor kann beidseits einen an das Gewässer landseits angrenzenden Bereich mit einer Breite von jeweils bis zu 25 m umfassen. Die Breite bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.
(2)
In der Verordnung kann bestimmt werden, dass in dem Entwicklungskorridor
1.
die Befestigung der Ufer unzulässig ist,
2.
Eigentümer, Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Unterhaltungspflichtige Uferbefestigungen zurückzubauen haben und
3.
Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen zu ergreifen oder zu dulden haben, die zur Sicherung der äußeren Grenzen des Entwicklungskorridors notwendig sind, wenn das Gewässer diese Grenzen aufgrund der Gewässerentwicklung erreicht hat oder in absehbarer Zeit erreichen wird,

soweit dies zum Erreichen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ziele erforderlich ist. § 52 Abs. 4 und 5 WHG sowie § 93 dieses Gesetzes gelten entsprechend. Der Unterhaltungspflichtige ist für die ihm infolge der Festsetzung des Entwicklungskorridors entstehenden Mehrkosten der Unterhaltung zu entschädigen; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.

(3)
Vor Erlass der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 VwVfG gilt entsprechend. Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten.
(4)
§ 43 Abs. 2 findet in dem festgesetzten Entwicklungskorridor keine Anwendung. § 43 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass das Eigentum an den überfluteten Flächen sofort dem Eigentümer des Gewässers zuwächst. Dieser hat den bisherigen Eigentümer für den Verlust zu entschädigen.

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