Jurafuchs

§ 126

NWG
Kosten
Gewässeraufsicht
Stand 2026-06-23
1 Wer der Gewässeraufsicht nach § 101 WHG unterliegt, trägt die Kosten seiner behördlichen Überwachung. 2 Dies gilt nicht für den, der ausschließlich als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken der Überwachung unterliegt. 3 Zu den Kosten der Überwachung gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebes und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern, erforderlich sind. 4 Die Kosten können als Pauschalbeträge erhoben werden.

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