Jurafuchs

§ 57

NWG
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen (zu § 36 WHG)
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23
(1)
Die Herstellung und die wesentliche Änderung von Anlagen nach § 36 WHG, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dies gilt nicht, wenn sie einer erlaubnispflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers hergestellt werden. Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht binnen vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages über ihn abschließend entschieden hat. Satz 3 gilt nicht für Genehmigungen
1.
nach den Absätzen 4 und 5 sowie
2.
für Vorhaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach den §§ 52 und 56 stehen.
(2)
Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder die Gewässerunterhaltung mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Auf die der Schifffahrt dienenden Häfen und die Belange der Fischerei ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.
(3)
§ 11 gilt sinngemäß.
(4)
Bedarf eine Maßnahme nach Absatz 1 einer Genehmigung nach Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht, so entscheidet die für die andere Genehmigung zuständige Behörde auch über die Genehmigung nach Absatz 1. Sie erteilt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(5)
§ 11a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 7 WHG gilt entsprechend für die Erteilung von Genehmigungen nach Absatz 1 für die Herstellung und wesentliche Änderung von
1.
Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke,
2.
Solarenergieanlagen in oder über einem oberirdischen Gewässer und
3.
Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen.

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