1 Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. 2 Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht.
§ 6
NWGBenutzung durch Verbände
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2026-06-23