Jurafuchs

§ 4a

NWG
Zusammentreffen mehrerer Anträge für die Feldberegnung
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2026-06-23
(1)
Können beim Zusammentreffen mehrerer Anträge für die Wasserentnahme zur Beregnung oder Berieselung von landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen in derselben Gemarkung nicht alle Bedarfe erfüllt werden und ist einer der Antragsteller der einzige Wasser- und Bodenverband, der in der Gemarkung die Aufgabe der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Beregnung oder Berieselung wahrnimmt, so soll die Wasserbehörde den Entnahmen für dessen Bedarf den Vorrang gewähren.
(2)
Besitzt eine Gemarkung eine Größe von mehr als 3 000 ha, so kann die Wasserbehörde Teilgebiete abgrenzen, für die Absatz 1 jeweils entsprechend gilt. Ein Teilgebiet soll eine Größe von mehr als 1 000 ha besitzen. Die Abgrenzung ist öffentlich bekannt zu machen.

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