1 Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 7 Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen treffen. 2 § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
§ 18
NWGMaßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 20 WHG)
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2026-06-23