1 Bei einer vom Fachministerium zu bestimmenden Landesbehörde wird ein Hochwasserschutzregister geführt. 2 In dem Register sind alle Deiche nach § 2 Abs. 1 , 2 und 4 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) einschließlich aller Angaben für eine eindeutige Zuordnung der Deiche, insbesondere die örtliche Lage sowie die Anfangs- und Endpunkte, zu erfassen. 3 Satz 2 gilt entsprechend für sonstige Deiche, Dämme und Anlagen, die dem Schutz vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind. 4 Die Träger der Deicherhaltung nach § 7 NDG und die für die Erhaltung von sonstigen Deichen, Dämmen und Anlagen nach Satz 3 zuständigen Stellen übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministerium die in Satz 2 genannten Angaben sowie etwaige Änderungen dieser Angaben an die Landesbehörde. 5 Das Hochwasserschutzregister ist in der jeweils aktuellen Fassung auf Dauer öffentlich zugänglich zu machen.
§ 116a
NWGHochwasserschutzregister
Hochwasserschutz
Stand 2026-06-23