Der Unterhaltungspflichtige eines Gewässers zweiter Ordnung soll die nach § 39 WHG und § 61 dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung in Plänen darstellen.
§ 79a
NWGUnterhaltungspläne
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23