(1)
Für die staatliche Anerkennung von Heilquellen nach § 53 Abs. 2 WHG ist die Wasserbehörde zuständig. Sie hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet die Heilquelle liegt.
(2)
Für die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 WHG , die dort geltenden besonderen Anforderungen und den Ausgleich gelten die §§ 91 bis 93 dieses Gesetzes entsprechend.
(3)
Die aufgrund bisherigen Rechts als gemeinnützig geschützten oder anerkannten Heilquellen sind staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes. Die aufgrund bisherigen Rechts festgesetzten Schutzbezirke (Schutzgebiete und dergleichen) gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. Bis zum Erlass einer Verordnung nach § 53 Abs. 4 WHG gelten die bisherigen Schutzbestimmungen.
(4)
Auf Arbeiten, die aufgrund des Bergrechts untersagt werden können, sind die Vorschriften über den Heilquellenschutz nicht anzuwenden.