1 Die Wasserbehörde überwacht Bau, Unterhaltung und Betrieb der Anlage. 2 Sie kann dem Unternehmer auch nach Ausführung des Plans Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutz gegen Gefahren notwendig sind.
§ 55
NWGAufsicht
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23