Jurafuchs

§ 93

NWG
Ausgleich (zu § 52 Abs. 5 WHG)
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
Stand 2026-06-23
(1)
§ 52 Abs. 5 und § 99 WHG gelten entsprechend, soweit
1.
eine Anordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 WHG oder § 92 Abs. 1 dieses Gesetzes, erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße erwerbsgärtnerische Nutzung eines Grundstücks einschränken, oder
2.
pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten erhöhte Anforderungen festsetzen, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken.
(2)
Der Ausgleich bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Die an Kooperationen für Wasserschutzgebiete Beteiligten sind insbesondere vor Festlegung von Bemessungsgrundlagen zu hören. Ausgleichsleistungen sind bis zum 31. März des zweiten auf den Eintritt des wirtschaftlichen Nachteils folgenden Kalenderjahres bei dem Ausgleichspflichtigen zu beantragen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →