Jurafuchs

§ 128

NWG
Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden (zu § 100 WHG)
Behörden, Zuständigkeiten, Gefahrenabwehr
Stand 2026-06-23
(1)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt den Wasserbehörden die Wahrnehmung der Aufgaben der Gewässeraufsicht sowie der Vollzug der Vorschriften der Europäischen Union über die Bewirtschaftung der Gewässer und der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes. Bei den unteren Wasserbehörden gehört diese Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis.
(2)
Wer ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder sonst Pflichten nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften verletzt und dadurch eine Gefahr verursacht, trägt die Kosten für Maßnahmen der Wasserbehörde zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes der Gefahr und des Verursachers sowie zur Beseitigung der Gefahr.
(3)
Die Wasserbehörden können Regelungen zur sparsamen Verwendung von Wasser oder über vorübergehende Einschränkungen der Verwendung auch mit Wirkung gegenüber den Inhaberinnen und Inhabern von Erlaubnissen und Bewilligungen im Wege einer Allgemeinverfügung treffen. Wird eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 erlassen, so ist vor deren Erlass eine Anhörung (§ 28 VwVfG) entbehrlich.

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