Jurafuchs

§ 61

NWG
Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG)
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23
1 Zur Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 WHG gehören auch die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen oder die im Rahmen der Unterhaltungspflicht zur Rückhaltung von Wasser errichtet worden sind. 2 Satz 1 gilt auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 68 WHG etwas anderes bestimmt ist.

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