Jurafuchs

§ 109

NWG
Anwendbare Vorschriften, Verfahren (zu § 70 WHG)
Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
Stand 2026-06-23
(1)
Für die Planfeststellung gelten ergänzend zu § 70 Abs. 1 WHG die §§ 10 und 11 dieses Gesetzes entsprechend. § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG gilt mit folgenden Abweichungen:
1.
Ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG kann entfallen oder auf die Erörterung bestimmter entscheidungserheblicher Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden; soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden nur diese unter Mitteilung der Beschränkung schriftlich benachrichtigt.
2.
Ergänzend zu § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG kann die Entscheidung über einzelne Fragen vorbehalten werden, soweit sie für den Plan von unwesentlicher Bedeutung sind.
3.
Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend des § 76 Abs. 2 VwVfG keines neuen Planfeststellungsverfahrens.
(2)
Für die Plangenehmigung gelten ergänzend zu § 70 Abs. 1 WHG§ 11 dieses Gesetzes und § 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entsprechend. Abweichend von § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG
1.
gilt § 73 Abs. 1 und 2 VwVfG entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Auslegung des Plans in den Gemeinden nicht bedarf, und
2.
findet § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG keine Anwendung.

Ersetzt die Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung, so gelten die §§ 9 bis 11 NNatSchG entsprechend.

(3)
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 Abs. 4 VwVfG mit folgenden Maßgaben:
1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, die Frist wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Wasserbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung über die Verlängerung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung, Veröffentlichung im Internet oder Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
(4)
Rechtsbehelfe gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen für Vorhaben nach § 107a haben keine aufschiebende Wirkung. Satz 1 gilt entsprechend für Gewässerausbauten zur Herstellung oder wesentlichen Änderung von Häfen, für die das für Häfen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt, Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Energiewende einschließlich der Produktion von Wasserstoff, Wasserstoffderivaten und Grünen Gasen, den Umschlag von Rohstoffen für die Produktion von Batterien, insbesondere für die Produktion von Elektromobilität, den Umwelt- oder Naturschutz oder die Klimafolgenanpassung einen dringlichen Bedarf festgestellt hat.

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