(1)
Die unteren Wasserbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit für
1.
bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde und
2.
die Entscheidung über die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen auch in außerhalb ihres Gebietes liegende Küstengewässer den unteren Wasserbehörden
übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. § 2 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen bleibt unberührt.
(2)
Sind für ein Vorhaben mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Wasserbehörde. Das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten ungewiss ist. Ist eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit im Einzelfall zweckdienlich, so gilt Satz 1 entsprechend.
(3)
Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann das Fachministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.