Jurafuchs

§ 118

NWG
Bewirtschaftungsplan (zu § 83 WHG)
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
Stand 2026-06-23
1 Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden im Einvernehmen mit denjenigen Behörden, deren Geschäftsbereiche berührt sind, jeweils einen Beitrag für einen Bewirtschaftungsplan für die jeweilige Flussgebietseinheit. 2 § 117 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →