Die Wasserbehörde kann für Gewässer dritter Ordnung und für Sieltore, die als Stauanlagen dienen, durch Verordnung oder Verfügung Ausnahmen von den §§ 45 bis 50 zulassen.
§ 51
NWGAusnahmegenehmigung
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23