Jurafuchs

§ 25

NWG
Anwendung der Abgabenordnung
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2026-06-23
(1)
Bei der Festsetzung und Erhebung der Gebühr für Wasserentnahmen sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), entsprechend anzuwenden:
1.
über den Zufluss von steuerlichen Nebenleistungen § 3 Abs. 4 und 5 ,
2.
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger die §§ 7 und 32 ,
3.
über die Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36 ,
4.
über das Steuerschuldverhältnis § 37 Abs. 2 , die §§ 38 , 40 bis 42 , 44 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 sowie die §§ 45 und 47 bis 49 ,
5.
über die Haftung die §§ 69 bis 71 , 73 bis 75 und 77 Abs. 1 ,
6.
über die Beweismittel die §§ 92 , 93 , 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 und 2 , die §§ 97 bis 99 , 101 Abs. 1 und die §§ 102 bis 107 ,
7.
über Fristen, Termine und Wiedereinsetzung die §§ 108 bis 110 ,
8.
über die Steuererklärungen § 149 Abs. 1, § 152 Abs. 1 bis 3 sowie § 153 Abs. 1 und 2,
9.
über die Steuerfestsetzung § 155 Abs. 3, § 156 Abs. 2, die §§ 162 bis 165, § 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 , § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 , § 171 Abs. 1 bis 3a, 7 und 9 sowie die §§ 173, 174 und 191,
10.
über Stundung, Aufrechnung, Erlass und Verjährung die §§ 222, 224 Abs. 2 und die §§ 225 bis 232,
11.
über die Verzinsung die §§ 234 bis 239,
12.
über Säumniszuschläge § 240,
13.
über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248,
14.
über die Niederschlagung § 261.
(2)
Soweit sich aus den vorstehend genannten Vorschriften nichts anderes ergibt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →