Stand am 1. Januar 1971 ein Außentief in niemandes Eigentum, so ist es Eigentum desjenigen, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für das Außentief unterhaltungspflichtig ist.
§ 85
NWGEigentum an den Außentiefs
Bewirtschaftung von Küstengewässern
Stand 2026-06-23