Anlagen in und an Gewässern hat der Eigentümer der Anlage zu unterhalten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 70 Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (zu § 40 Abs. 1 WHG)§ 72 Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen →